BIM und die Honorarordnung HOAI

Beitrag von Sebastian Büchner, RA, FA für Bau- und Architektenrecht München

Wenn bei Planungsleistungen zusätzlich zu klassischen Grundleistungen „BIM-Leistungen“ hinzukommen, wirft dies oft die Frage auf, ob die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angewendet werden kann. Sebastian Büchner, RA und FA für Bau- und Architektenrecht, beantwortet im Folgenden, wann die HOAI beim Erbringen von BIM-Leistungen gilt und was bei der Ermittlung der Vergütung dann zu berücksichtigen ist.

Rechtliche Aspekte bei Planungsleistungen mit BIM

Wenn gemäß vertraglicher Vereinbarung Planungsleistungen so erbracht werden, dass neben klassischen Grundleistungen „BIM-Leistungen“ zu erbringen sind oder die Leistungsbeschreibung vorrangig einen Planungsablauf nach der BIM-Methode formuliert und die klassischen Grundleistungen in den Hintergrund gedrängt werden, ist dies rechtlich unproblematisch möglich.

Der Grund dafür ist, dass in der Festlegung der geschuldeten Leistungen die Vertragspartner weitgehend frei sind. Der Vertrag ist dann ein Werkvertrag und die Erbringung der geschuldeten Leistungen Voraussetzung für den Vergütungsanspruch und Maßstab für die Haftung für Schlechtleistung.

Häufig wird gefragt, ob dann die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) anwendbar ist und wie die Besonderheiten der BIM-Methode bei der Vergütungsermittlung zu berücksichtigen sind.

Hintergrund der Frage ist vor allem, dass die BIM-Methode bei den ersten Projekten einen hohen Mehraufwand für die ein-zuarbeitenden Mitarbeiter bedeutet. Aber auch bei Folgeprojekten entsteht Mehr- und nicht etwa Minderaufwand, wenn eigentlich konventionell geplant wird, also alle Grundleistungen gefordert werden und „BIM-Leistungen“ hinzutreten.

Außerdem ist es bei der BIM-Methode so, dass typischerweise Leistungen in den frühen Leistungsphasen detaillierter erbracht werden müssen, also letztlich Grundleistungen gegenüber der Aufteilung nach HOAI, nach vorne gezogen werden.

Anwendungsmöglichkeiten und Geltungsbereich der HOAI

Die HOAI ist anwendbar, wenn überwiegend Architekten- und Ingenieurleistungen Gegenstand der vertraglichen Leistungen sind und andersartige Leistungen lediglich untergeordnet. Damit ist sie anwendbar, wenn neben der Planung „BIM-Leistungen“ erbracht werden, einschließlich der Aufgabe als BIM-Koordinator und/ oder als BIM-Manager. Die HOAI ist wohl nur dann nicht anwendbar, wenn die Rolle des BIM-Managers und/oder BIM-Koordinators isoliert oder schwerpunktmäßig übernommen wird.

Die HOAI regelt dort, wo sie innerhalb der Tafelwerte und der entsprechenden Leistungsbilder zwingende Vorgaben macht nur die Vergütungshöhe, genauer gesagt die Bandbreite, innerhalb derer eine getroffene Honorarvereinbarung für Grundleistungen liegen muss, um rechtswirksam zu sein.

Für besondere Leistungen, die typischerweise hinzutreten können, sowie für sonstige Leistungen macht die HOAI keine Vorgaben. Für solche Leistungen kann das Honorar frei vereinbart werden, und zwar innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit auch so, dass „HOAI-Mindestsatz plus 0 €“ für die Gesamtleistung vereinbart wird.

Rechtliche Aspekte der HOAI

Dass die HOAI 2013 im Leistungsbild Gebäude in der Leistungsphase 2 das Thema BIM anspricht, spielt für die Honorierung letztlich keine Rolle. Denn besondere Leistungen sind nicht nur solche, die in der HOAI ausdrücklich aufgeführt sind, sondern alle typischerweise hinzutretenden Leistungen und für die Vergütung gilt jeweils dasselbe: wenn eine Zusatzleistung vereinbart und erbracht wurde, ist sie in der vereinbarten Höhe zu vergüten.

Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, ist hierfür die verkehrsübliche Vergütung geschuldet und damit kann meistens auf Stundensatzbasis abgerechnet werden. Wenn es also so ist, dass HOAI-Grundleistungen erbracht werden sollen und „BIM-Leistungen“ hinzutreten, müssen diese zusätzlichen Leistungen im Vertrag definiert werden und es ist für beide Seiten empfehlenswert, dann auch die Vergütung zu regeln (Vergütungshöhe und Fälligkeit, insbesondere von erbrachten Teilleistungen).

Das Gleiche gilt für die zusätzliche Tätigkeit als BIM-Koordinator oder BIM-Manager. Genauso wie man ein Zusatzhonorar hierfür vereinbaren kann, das bei der Mindestsatzermittlung unberücksichtigt bleibt, ist es mit dem HOAI-Mindestsatz konform, für nach vorne gezogene Leistungen auch die Vergütungsteile so zu vereinbaren, dass in den frühen Leistungsphasen mehr und in den späteren Leistungsphasen entsprechend weniger zu bezahlen ist, was natürlich insbesondere bei Stufenverträgen wichtig ist.

Gegenwärtige Lage

Derzeit ist es schwierig, Auftraggeber davon zu überzeugen, dass für „Grundleistungen plus BIM“ eine spezifische Vergütungsvereinbarung getroffen werden muss. Die HOAI mit ihrer starren Verteilung von Prozentpunkten auf die Leistungsphasen und der Erwähnung des Themas BIM ausschließlich in der Leistungsphase 2 des Leistungsbildes Gebäude ist in der Fassung 2013 hierbei keine Hilfe, sondern faktisch lediglich ein bremsendes Element, zumal man damit rechnen muss, dass andere Büros, die sich um denselben Auftrag bewerben, nicht versuchen, eine Vergütungsanpassung zu erzielen.

Verträge abseits der HOAI

Grundsätzlich ist es auch möglich, allerdings in der bisherigen praktischen Anwendung selten, dass durch die Vereinbarung von der Anwendung einer BIM-Planungsmethode Grundleistungen nicht erforderlich sind. Wenn deren Nichterbringung vertraglich vereinbart ist, fallen die entsprechenden Anteile bei der Ermittlung des HOAI-Mindestsatzes (als Wirksamkeitsmaßstab für die vertraglich vereinbarte Vergütungshöhe) weg.

Spannend wird es, wenn die vertraglichen Leistungsbilder sich überhaupt nicht an den HOAI-Aufzählungen orientieren, sondern an den Erfordernissen eines BIM-Ablaufes. Hierzu kann gehören, dass die vertraglich geschuldeten Teilleistungen diejenigen Planungsergebnisse sind, die in das Datenmodell eingestellt werden und dass auch die Kommunikation mit den anderen Planern und den Auftraggebern sowie die Koordination vertraglich nach eigenen Vorstellungen festgelegt werden.

Falls dies geschieht, wird aber erstens in jedem Fall noch ein Teil der klassischen Planungsleistungen und Papierversionen erforderlich sein (beispielsweise für die Erlangung der Baugenehmigung) und zweitens handelt es sich dann immer noch um einen Planungs- und Bauablauf, der weitgehend der Reihenfolge der HOAI-Leistungsphasen entspricht und auch die meisten Grundleistungen erfordert und beinhaltet.

Abrechnung der HOAI-Mindestsätze

Falls ein Planer dann abweichend von einer vereinbarten Vergütung, beispielsweise einem Pauschalhonorar, die HOAI-Mindestsätze abrechnen möchte, wäre dies möglich. Er müsste dann letztlich, genauso wie es bei aktuell üblichen Mindestsatzrechtsstreitigkeiten ist, statt des vereinbarten Honorars das aus seiner Sicht für die erbrachten Leistungen zutreffende HOAI-Mindestsatzhonorar abrechnen und zum Nachweis der Leistungserbringung die jeweiligen Leistungspakete getrennt nach Leistungsphasen zusammenstellen.

Darauf, dass die Kombination von Grundleistungen mit vertraglich vereinbarten Zusatzleistungen, beispielsweise der Tätigkeit als BIM-Koordinator, eine höhere Vergütung als die Mindestsätze rechtfertigen würde, kann der Planer sich bei einer Gesamtpauschale allerdings nicht berufen, denn es geht nur um die Frage, ob das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar (vereinbart für Grundleistungen plus „BIM-Leistungen“) niedriger ist als das Mindestsatzhonorar (für Grundleistungen gemäß „HOAI gemäß 0 €“).

Fazit

Insgesamt ist festzuhalten: Die HOAI gilt auch für Projekte mit „BIM-Leistungen“. Dort wo sie zwingende Regelungen enthält, kann also abweichend von getroffenen Vergütungsvereinbarungen (von Ausnahmen abgesehen) das Mindestsatzhonorar ermittelt und abgerechnet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Projekte, bei denen die geschuldeten Leistungen im Vertrag individuell und nicht an den HOAI-Auflistungen orientiert vereinbart worden sind.

Unbefriedigend ist, dass die HOAI dem tatsächlich erforderlichen Vorziehen von Teilleistungen in die frühen Leistungsphasen durch die starr festgelegten Prozentpunkte nicht Rechnung trägt. Die HOAI berücksichtigt auch zu wenig, dass in der aktuellen Verwendung BIM-Anforderungen überwiegend echten Mehraufwand bedeuten, für den eine Mehrvergütung der Sache nach angebracht wäre.

Erstmals erschienen in: TiB Ausgabe 2018 Juli/August